Allgemeine Erklärung der Menſchenrechte
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinſchaft der Menſchen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menſchenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewiſſen der Menſchheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden iſt, daſs einer Welt, in der die Menſchen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchſte Streben des Menſchen gilt,
da es notwendig iſt, die Menſchenrechte durch die Herrſchaft des Rechtes zu ſchützen, damit der Menſch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufſtand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig iſt, die Entwicklung freundſchaftlicher Beziehungen zwiſchen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menſchenrechte, an die Würde und den Wert der menſchlichen Perſon und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beſchloſſen haben, den ſozialen Fortſchritt und beſſere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedſtaaten ſich verpflichtet haben, in Zuſammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menſchenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinſames Verſtändnis dieſer Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt,
verkündet die Generalverſammlung dieſe Allgemeine Erklärung der Menſchenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinſame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Geſellſchaft ſich dieſe Erklärung ſtets gegenwärtig halten und ſich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor dieſen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortſchreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatſächliche Anerkennung und
Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedſtaaten ſelbſt wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterſtehenden Gebiete zu gewährleiſten.
Artikel 1
Alle Menſchen ſind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie ſind mit Vernunft und Gewiſſen begabt und ſollen einander im Geiſte der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anſpruch auf alle in dieſer Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterſchied, etwa nach Raſſe, Hautfarbe, Geſchlecht, Sprache, Religion, politiſcher oder ſonſtiger Anſchauung, nationaler oder ſozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder ſonſtigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterſchied gemacht werden auf Grund der politiſchen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Perſon angehört, gleichgültig ob dieſes unabhängig iſt, unter Treuhandſchaft ſteht, keine Selbſtregierung beſitzt oder ſonſt in ſeiner Souveränität eingeſchränkt iſt.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Perſon.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenſchaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen ſind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grauſamer, unmenſchlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menſchen ſind vor dem Geſetz gleich und haben ohne Unterſchied Anſpruch auf gleichen Schutz durch das Geſetz. Alle haben Anſpruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen dieſe Erklärung verſtößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anſpruch auf einen wirkſamen Rechtsbehelf bei den zuſtändigen innerſtaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die ſeine ihm nach der Verfaſſung oder nach dem Geſetz zuſtehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich feſtgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwieſen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feſtſtellung ſeiner Rechte und Pflichten ſowie bei einer gegen ihn erhobenen ſtrafrechtlichen Beſchuldigung in voller Gleichheit Anſpruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiiſchen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der einer ſtrafbaren Handlung beſchuldigt wird, hat das Recht, als unſchuldig zu gelten, ſolange ſeine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für ſeine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Geſetz nachgewieſen iſt.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlaſſung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerſtaatlichem oder internationalem Recht nicht ſtrafbar war. Ebenſo darf keine ſchwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der ſtrafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in ſein Privatleben, ſeine Familie, ſeine Wohnung und ſeinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen ſeiner Ehre und ſeines Rufes ausgeſetzt werden. Jeder hat Anſpruch auf rechtlichen Schutz gegen ſolche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, ſich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und ſeinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einſchließlich ſeines eigenen, zu verlaſſen und in ſein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Aſyl zu ſuchen und zu genießen.
2. Dieſes Recht kann nicht in Anſpruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatſächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitiſcher Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundſätze der Vereinten Nationen verſtoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf ſeine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht verſagt werden, ſeine Staatsangehörigkeit zu wechſeln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beſchränkung auf Grund der Raſſe, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheſchließung, während der Ehe und bei deren Auflöſung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeſchränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geſchloſſen werden.
3. Die Familie iſt die natürliche Grundeinheit der Geſellſchaft und hat Anſpruch auf Schutz durch Geſellſchaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, ſowohl allein als auch in Gemeinſchaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich ſeines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewiſſens- und Religionsfreiheit; dieſes Recht ſchließt die Freiheit ein, ſeine Religion oder ſeine Weltanſchauung zu wechſeln, ſowie die Freiheit, ſeine Religion oder ſeine Weltanſchauung allein oder in Gemeinſchaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienſt und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieſes Recht ſchließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen ſowie über Medien jeder Art und ohne Rückſicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu ſuchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menſchen haben das Recht, ſich friedlich zu verſammeln und zu Vereinigungen zuſammenzuſchließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Geſtaltung der öffentlichen Angelegenheiten ſeines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in ſeinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieſer Wille muſs durch regelmäßige, unverfälſchte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Geſellſchaft das Recht auf ſoziale Sicherheit und Anſpruch darauf, durch innerſtaatliche Maßnahmen und internationale Zuſammenarbeit ſowie unter Berückſichtigung der Organiſation und der Mittel jedes Staates in den Genuſs der wirtſchaftlichen, ſozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für ſeine Würde und die freie Entwicklung ſeiner Perſönlichkeit unentbehrlich ſind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen ſowie auf Schutz vor Arbeitsloſigkeit.
2. Jeder, ohne Unterſchied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und ſeiner Familie eine der menſchlichen Würde entſprechende Exiſtenz ſichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere ſoziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze ſeiner Intereſſen Gewerkſchaften zu bilden und ſolchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbeſondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensſtandard, der ſeine und ſeiner Familie Geſundheit und Wohl gewährleiſtet, einſchließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Verſorgung und notwendige ſoziale Leiſtungen, ſowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitsloſigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter ſowie bei anderweitigem Verluſt ſeiner Unterhaltsmittel durch unverſchuldete Umſtände.
2. Mütter und Kinder haben Anſpruch auf beſondere Fürſorge und Unterſtützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen ſozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung iſt unentgeltlich, zum mindeſten der Grundſchulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundſchulunterricht iſt obligatoriſch. Fach- und Berufsſchulunterricht müſſen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochſchulunterricht muſs allen gleichermaßen entſprechend ihren Fähigkeiten offenſtehen.
2. Die Bildung muſs auf die volle Entfaltung der menſchlichen Perſönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menſchenrechten und Grundfreiheiten gerichtet ſein. Sie muſs zu Verſtändnis, Toleranz und Freundſchaft zwiſchen allen Nationen und allen raſſiſchen oder religiöſen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich ſein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden ſoll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinſchaft frei teilzunehmen, ſich an den Künſten zu erfreuen und am wiſſenſchaftlichen Fortſchritt und deſſen Errungenſchaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geiſtigen und materiellen Intereſſen, die ihm als Urheber von Werken der Wiſſenſchaft, Literatur oder Kunſt erwachſen.
Artikel 28
Jeder hat Anſpruch auf eine ſoziale und internationale Ordnung, in der die in dieſer Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinſchaft, in der allein die freie und volle Entfaltung ſeiner Perſönlichkeit möglich iſt.
2. Jeder iſt bei der Ausübung ſeiner Rechte und Freiheiten nur den Beſchränkungen unterworfen, die das Geſetz ausſchließlich zu dem Zweck vorſieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu ſichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratiſchen Geſellſchaft zu genügen.
3. Dieſe Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerſpruch zu den Zielen und Grundſätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Beſtimmung dieſer Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daſs ſie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Perſon irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beſeitigung der in dieſer Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
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